1. Mietpreisliste
2. Mietbedingungen
3. Mietgebühr
4. AGB Vortmann Baumaschinen GmbH & Co.KG
5. AGB Vortmann Transport GmbH
1. Mietpreisliste
hier Mietpreisliste downloaden (10,8 MiB)2. Mietbedingungen
- Alle Mietgeschäfte erfolgen auf Grundlage unserer "Allgemeinen Geschäftsbedingungen".
- Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Auslieferung und endet mit dem Tag der Rücklieferung an unser Lager.
- Treibstoff stellt der Mieter. Maschinen werden betankt ausgeliefert, bei Rücklieferung wird die festgestellte Fehlmenge mit dem aushängenden Dieselpreis berechnet.
- Für Schäden durch Feuer, Unglücksfälle, Nachlässigkeit oder Nichtbeachtung der Bedienungsvorschrift sowie Diebstahl oder Abhandenkommen der Geräte haftet der Mieter mit 25% vom Warenwert, mindest 1.500 € maximal 12.800 €!
- Für verschmutzt zurückgegebene Maschinen berechnen wir Reinigungskosten.
- Die Rückgabe der Mietsache hat in einem einwandfreien Zustand zu erfolgen, ansonsten erfolgt kostenpflichtige Instandsetzung.
- Bei Schadeneintritt erfolgt die Reparatur der Maschine sofort nach der Rücklieferung.
- Reifenreparaturen und Reifenersatz sind im Mietpreis nicht enthalten.
- Mit Erscheinen einer neuen Mietpreisliste verliert die vorherige ihre Gültigkeit.
3. Mietgebühr
- Dem Vertrag werden die jeweils am Tage der Anmietung gültigen Preise zugrunde gelegt.
- Mindestmietzeit ist ein Tag.
- Die Tagesmiete wird auf der Grundlage einer normalen Schichtzeit von 8 Stunden berechnet.
- Jede weitere Überstunde wird mit 1/8 der Tagesmiete berechnet.
- Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters.
- Für langfristige Anmietungen werden Sonderpreise vereinbart.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten.
- Auf den Mietpreis entfällt eine Versicherungsgebühr von 10% bei einer Selbstbeteiligung von 1.500 € je Schadenfall, bei der Miete von Hubsteigern, LKW/Transportern oder Baumaschinen über 6 t, wird eine Selbstbeteiligung von 2.500 € je Schadenfall fällig, bei der Miete von Sieb- oder Brechanlagen wird eine Selbstbeteiligung von 5.000 € je Schadenfall fällig!
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen Vortmann Baumaschinen GmbH & Co.KG
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen Vortmann Transport GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vortmann Transport GmbH
Präambel
Die Vortmann Transport GmbH arbeitet auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vortmann Transport GmbH sind mit der Erteilung eines Transportauftrages vom Auftraggeber akzeptiert und Vertragsbestandteil.
1. Geltungsbereich
Die Transportbedingungen der Vortmann Transport GmbH gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggeber und der Vortmann Transport GmbH (nachstehend Frachtführer genannt). Der erteilte Auftrag umfasst die Leistung, die der Frachtführer zu erfüllen hat und bedarf der Schriftform.
2. Vertragspartner und Vertragsgegenstand
(1) Der Transportauftrag wird zwischen Auftraggeber und Frachtführer geschlossen. Der Frachtführer erfüllt den Auftrag allein bzw. mit angestellten Erfüllungsgehilfen und eigenen Transportmitteln. Der Frachtführer ist berechtigt Dritte mit dem Transport zu beauftragen.
(2) Die Entscheidung über die Annahme eines Transportgutes obliegt allein dem Frachtführer und seiner Erfüllungsgehilfen. Der Frachtführer ist berechtigt Frachtgut abzulehnen, wenn dieses Gefahren für den Frachtführer oder deren Erfüllungsgehilfen oder Fahrzeuge birgt.
3. Leistungen
Die Leistungen des Vortmann Transport GmbH umfassen die Abholung des Frachtgutes beim Auftraggeber oder bei einem vom Auftraggeber genannten Ort. Die Lieferung erfolgt an den vom Auftraggeber genannten Empfänger oder bestimmten Ort.
4. Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung
(1) Der Auftraggeber unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden Terminen auch besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat der Auftraggeber dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung, für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör oder für den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung des Frachtführers von Bedeutung ist.
(2) Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.
5. Übergabe des Gutes
(1) Der Auftraggeber hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere sind ebenfalls zu übergeben.
(2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Auftraggeber auf die Mängel hingewiesen hat, so trägt der Frachtführer einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. § 254 BGB bleibt unberührt.
(3) Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist.
(4) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Auftraggeber hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.
(5) Nimmt der Frachtführer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der Auftraggeber den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt.
6. Frachtbrief/Begleitpapier
(1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief/Auftragsformular festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist.
(2) Auftragsformulare für Fuhraufträge werden dem Auftraggeber nach Anfrage durch den Frachtführer zur Verfügung gestellt. Der Frachtführer ist berechtigt nur seine Auftragsformulare als Frachtbrief/Begleitpapier zu akzeptieren.
(3) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Frachtführer berechtigt ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erhalten. Dieses hat auf dem Auftragsformular zu erfolgen und gilt als Quittung für die Erfüllung des Beförderungsauftrages.
7. Weisungen
(1) Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Frachtführer bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.
(2) Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Frachtführer nach seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln.
(3) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widersprochen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Frachtführer eingegangen ist.
8. Hindernisse
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Frachtführer und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Tritt der Frachtführer oder Auftraggeber zurück, so sind dem Frachtführer die Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber von Interesse sind.
9. Zahlungsverzug
Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Für die Verzugszinsen gilt § 288 BGB.
10. Haftung aus Frachtverträgen
(1) Die Vortmann Transport GmbH haftet, wenn ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, nur für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die er, einer seiner Mitarbeiter oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen und soweit die Person in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt hat.
(2) Darüber hinaus ist die Vortmann Transport GmbH von jeglicher Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
11. Sonstige Vereinbarungen
Mündliche Auskünfte und Erklärungen sind nur durch den Inhaber der Vortmann Transport GmbH verbindlich. Sonstige Auskünfte und Erklärungen durch Erfüllungsgehilfen bedürfen der Schriftform.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Frachtführer und dem Auftraggeber ist der Sitz des Frachtführers, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
13. Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.