1. Mietpreisliste

2. Mietbedingungen

3. Mietgebühr

4. AGB Vortmann Baumaschinen GmbH & Co.KG

5. AGB Vortmann Transport GmbH

 

2. Mietbedingungen

  1. Alle Mietgeschäfte erfolgen auf Grundlage unserer "Allgemeinen Geschäftsbedingungen".
  2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Auslieferung und endet mit dem Tag der Rücklieferung an unser Lager.
  3. Treibstoff stellt der Mieter. Maschinen werden betankt ausgeliefert, bei Rücklieferung wird die festgestellte Fehlmenge mit dem aushängenden Dieselpreis berechnet.
  4. Für Schäden durch Feuer, Unglücksfälle, Nachlässigkeit oder Nichtbeachtung der Bedienungsvorschrift sowie Diebstahl oder Abhandenkommen der Geräte haftet der Mieter mit 25% vom Warenwert, mindest 1.500 € maximal 12.800 €!
  5. Für verschmutzt zurückgegebene Maschinen berechnen wir Reinigungskosten.
  6. Die Rückgabe der Mietsache hat in einem einwandfreien Zustand zu erfolgen, ansonsten erfolgt kostenpflichtige Instandsetzung.
  7. Bei Schadeneintritt erfolgt die Reparatur der Maschine sofort nach der Rücklieferung.
  8. Reifenreparaturen und Reifenersatz sind im Mietpreis nicht enthalten.
  9. Mit Erscheinen einer neuen Mietpreisliste verliert die vorherige ihre Gültigkeit.

3. Mietgebühr

  1. Dem Vertrag werden die jeweils am Tage der Anmietung gültigen Preise zugrunde gelegt.
  2. Mindestmietzeit ist ein Tag.
  3. Die Tagesmiete wird auf der Grundlage einer normalen Schichtzeit von 8 Stunden berechnet.
  4. Jede weitere Überstunde wird mit 1/8 der Tagesmiete berechnet.
  5. Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters.
  6. Für langfristige Anmietungen werden Sonderpreise vereinbart.
  7. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten.
  8. Auf den Mietpreis entfällt eine Versicherungsgebühr von 10% bei einer Selbstbeteiligung von 1.500 € je Schadenfall, bei der Miete von Hubsteigern, LKW/Transportern oder Baumaschinen über 6 t, wird eine Selbstbeteiligung von 2.500 € je Schadenfall fällig, bei der Miete von Sieb- oder Brechanlagen wird eine Selbstbeteiligung von 5.000 € je Schadenfall fällig!

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen Vortmann Baumaschinen GmbH & Co.KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vortmann Baumaschinen GmbH & Co.KG
 
 
 
§ 1 Allgemeine Bedingungen
 
1. Allen unseren Miet- und Kaufverträgen legen wir ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; ihre Geltung wird auch für zukünftige Geschäfte der oben genannten Art vereinbart.
 
2. Andere Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Wird uns gegenüber ein Rechtsgeschäft unter Bezugnahme auf fremde Geschäftsbedingungen bestätigt, gilt unser Schweigen darauf nicht als Einverständnis.
 
§ 2 Preisvereinbarungen
 
1. Sofern kein fester Preis schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere zum Zeitpunkt der Auslieferung/Abholung der Miet- und Kaufsachen gültigen Listenpreise zuzüglich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt evtl. erhobener Zuschläge.
 
2. Anlieferung, evtl. Rücktransport, jeder sonstige Transport im Auftrag des Vertragspartners erfolgen immer auf Kosten des Vertragspartners.
 
3. Alle Preisangaben und –vereinbarungen sind Nettopreise, denen die am Tage der Abholung/Lieferung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist.
 
§ 3 Freizeichnung
 
1. Schadensersatzansprüche, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Miet- oder Kaufgegenstand selbst entstanden sind, können vom Kunden nur geltend gemacht werden bei
- grobem Verschulden von Baumaschinen Reinhold Vortmann GmbH & Co. KG - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
 
2. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
 
3. Wenn durch unser Verschulden der Vertragsgegenstand infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführungen von im Einzelfall notwendiger Aufklärung und Beratung oder von anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die Regelungen des § 6 Absatz 1 entsprechend.
 
4. Der Mieter trägt das Risiko für das Betreiben des Mietgegenstandes. Der Vermieter trägt keine Haftung für das anstehende Arbeitsziel, z.B. fehlende Verdichtung. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden an Personen oder Sachen, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Mietgegenstandes entstehen.
 
§ 4 Beginn und Ende der Mietzeit
 
1. Die Mietzeit beginnt mit dem Beginn des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde, spätestens jedoch mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter, aber auch mit Übergabe an eine Transportperson oder mit Beladung unseres eigenen Transportmittels, sofern die unverzügliche Anlieferung an den Mieter veranlasst ist.
 
2. Die Mietzeit endet mit dem Ende des vereinbarten Tages oder vereinbarten Stunde.
 
3. Ist das Ende der Mietzeit nicht bestimmt, ist die Kündigung zulässig,
 
a) wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tage für den Ablauf des folgenden Tages.
 
b) wenn der Mietzins nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, vor Beginn eines neuen Zeitabschnittes für das Ende dieses Zeitabschnittes.
 
4. In keinem Falle endet die Mietzeit vor Rückgabe der Mietsache an uns. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der Mietzeit zu zahlen. Für das Ende der Mietsache gilt das unter § 4 Absatz 1 gesagte entsprechend.
 
§ 5 Berechnung der Miete/Sicherungsabtretung
 
1. Bei Tagesmiete wird die Miete auf der Grundlage einer normalen Schichtzeit von 8 Stunden berechnet. Für jede darüber hinausgehende angefangene oder volle Stunde kann ein Zuschlag von 1/8 der Tagesmiete verlangt werden. Außerdem kann ggf. Schadensersatz wegen Überbeanspruchung der Mietsache gefordert werden. Vorstehendes gilt entsprechend bei Wochen – und Monatsmiete.
 
2. Der Mieter tritt an uns – auch zukünftige – Forderungen gegen seinen Auftraggeber aus dem Auftrag, für den der Mietgegenstand verwendet wird, in Höhe seiner Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag ab. Wir nehmen diese Abtretung an und sind berechtigt, diese Forderungen zu verwerten, sofern der Mieter sich im Verzug befindet und trotz Androhung der Verwertung mit einer Fristsetzung von wenigstens einer Woche nicht gezahlt hat.
 
§ 6 Gewährleistung
 
1. Der Mieter kann die Mietsache vor oder bei der Abholung oder Versendung besichtigen. Macht der davon keinen Gebrauch, so gelten Mängel der Mietsache, die bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären, als bekannt.
 
2. Bei Mängeln, die wir zu vertreten haben, kann der Mieter Beseitigung verlangen. Wir können den Mangel auch durch den Mieter beseitigen lassen, tragen in diesem Fall aber nur die Kosten, die uns selbst durch die Beseitigung entstanden wären. Die Beauftragung des Mieters zur Beseitigung eines Mangels muss ausdrücklich durch uns und schriftlich erfolgen.
 
3. Ein Recht, Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen, hat der Mieter nur dann, wenn wir auf seine begründete Beanstandung nicht innerhalb einer angemessenen Frist für die Beseitigung der Mängel durch ihn oder uns Sorge tragen. Ein Kündigungsrecht wegen Mängeln der Mietsache steht dem Mieter nur zu, wenn ihm das Festhalten am Vertrag trotz Herabsetzung des Mietzinses aus von uns zu vertretenen Gründen nicht zugemutet werden kann.
 
4. Vermieten wir Geräte mit Bedienungspersonal, so haften wir für Schäden, die durch das Personal verursacht werden, nur dann, wenn wir es nicht ordnungsgemäß ausgewählt haben.
 
5. Im Übrigen werden alle weiteren Mängelgewährsansprüche, insbesondere auch Schadensersatzansprüche, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
 
§ 7 Sorgfalt- und Obhutspflicht des Mieters
 
1. Der Mieter hat die Mietsache sorgsam und pfleglich zu behandeln; er hat sie vor Überbeanspruchung und vor Einwirkungen Dritter zu schützen. Insbesondere hat er alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Diebstahl der Mietsache oder von Teilen der Mietsache zu verhindern.
 
2. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass Baumaschinen in besonderem Maße diebstahlsgefährdet sind und dass vermietete Baugeräte der Vermieter nicht gegen Diebstahl versichert sind.
 
§ 8 Unterhaltungs- und Gefahrtragungspflicht des Mieters
 
1. Der Mieter hat die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache auf seine Kosten durchzuführen. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Überprüfung sämtlicher Betriebsstoffe, wie z.B. Öl, Fett, Strom und Kraftstoff, in den notwendigen/oder vorgeschriebenen Intervallen.
 
2. Die routinemäßig in Intervallen durchzuführenden Inspektionen der Mietsache werden von uns durchgeführt. Sofern diese durch das Erreichen einer bestimmten, vorgeschriebenen Anzahl von Betriebsstunden fällig werden, so hat und der Mieter dies frühzeitig zu melden, dass die Arbeiten rechtzeitig ausgeführt werden können. Umfang und Dauer der Inspektionsintervalle teilen wir dem Mieter entweder mit, oder sie ergeben sich aus den der Mietsache begleitenden Unterlagen.
 
3. Der Mieter haftet für Schäden, die uns aus unterlassener oder mangelhafter Pflege und Wartung oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen entstehen.
 
4. Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Vermietung von Baugeräten – Art und Intensität des Arbeitseinsatzes sind individuell verschieden und vom Vermieter nicht beeinflussbar oder vorhersehbar – übernimmt der Mieter:
 
a) Auf seine Kosten sach- und fachgerechte Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen.
 
b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Abhandenkommens oder der Verschlechterung der Mietsache.
 
5. Wir sind berechtigt, die Mietsache jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen; der Mieter hat uns dies jederzeit zu ermöglichen. Der Mieter ist verpflichtet, uns jederzeit den aktuellen Stand des Betriebsstundenzählers auch fernmündlich und schriftlich mitzuteilen.
 
6. Der Mieter hat die Mietssache gegen Schäden jeder Art, soweit möglich, zu versichern.
 
7. Ist die Rückgabe der Mietsache bei Mietende nicht oder nicht in vertragsgerechten Zustand möglich, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft.
 
§ 9 Eigentumsvorbehalt
 
1. Alle Waren bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
 
2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den folgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
 
3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, oder steht uns an der veräußerten Ware nur das Miteigentum zu, erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware bzw. im Falle des Absatzes 2 im Verhältnis unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Erfolgt die Veräußerung im Rahmen eines Werkvertrages, gelten die Abtretungsregeln dieses Absatzes entsprechend.
 
4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Wir dürfen von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt, und solange es keine Umstände gibt, welche die Kreditwürdigkeit des Arbeitnehmer erheblich mindern. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Nach erfolgtem Widerruf ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
 
5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als 15%, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
 
6. Nach Erlöschen des Lieferungsanspruches des Kunden z.B. infolge des Rücktritts oder Entstehung eines Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung oder statt der Leistung, können wir die Vorbehaltsware verwerten. Das erfolgt nach unserer Wahl entweder durch freihändigen Verkauf im eigenen Namen oder dem des Käufers für dessen Rechnung oder durch Aneignung der Vorbehaltsware durch uns. Im letzten Fall erteilen wir eine Gutschrift in einer von uns nach billigem Ermessen zu bestimmenden Höhe.
 
§10 Gefahr
 
1. Mit der Übergabe an eine sorgfältig ausgewählte Transportperson, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebshofes des Verkäufers, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung einschließlich einer Beschlagnahme auf den Käufer über, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich eine Bringschuld vereinbart.
 
2. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach oder bleiben zur Ablieferung bereitete Waren auf seinen Wunsch zu seiner Verfügung liegen, so kann die Rechnung sofort erteilt und Bezahlung zu dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem die Forderung bei Auslieferung fällig geworden wäre. Die Ware wird nach unserem Ermessen auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert.
 
3. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.
 
§ 11 Gewährleistung
 
1. Jegliche Gewährleistung ist davon abhängig, dass der Käufer – unbeschadet einer strengeren Rügepflicht nach den §§ 377 ff. HGB – uns gegenüber erkennbare Mängel der Ware innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Erhalt der Ware unter genauer Angabe der behaupteten Mängel schriftlich rügt. Für Transportschäden gilt eine Frist von 3 Tagen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Mängelrüge rechtzeitig bei uns – notfalls per Telefax oder telegrafisch – schriftlich eingeht. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als genehmigt.
 
2. Sind gebrauchte technische Geräte oder Fahrzeuge Vertragsgegenstand, sind alle Mängelgewährsansprüche – mögen sie sich auf verdeckte oder offenkundige Mängel beziehen – ausgeschlossen.
 
§ 12 Zahlung
 
1. Unsere Zahlungsaufforderungen sind sofort fällig und ohne Abzug unter Ausschluss der Aufrechnung zu zahlen. Die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen bleibt jedoch zulässig.
 
2. Unbeschadet unseres Rechts, Fälligkeitszinsen gem. §§ 352, 353 HGB zu verlangen, sind unsere Forderungen während des Verzuges für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes, zu verzinsen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns im Falle des Verzuges des Kunden vorbehalten.
 
3. Abweichend von § 284 Absatz 3 BGB sind wir bei Geldforderungen auch berechtigt, unsere Kunden durch eine Mahnung vor Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit in Verzug zu setzen.
 
§ 13 Vermögensverschlechterung
 
1. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt, haben wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Befugnisse das Recht, sofortiger Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Ansprüche zu fordern und sämtliche noch ausstehenden Leistungen nur Zug um Zug gegen Gegenleistung oder Leistung von Sicherheit zu erbringen.
 
2. Wir sind dann auch befugt, sämtliche noch laufenden Dauerschuldverhältnisse, insbesondere auch einzelne Mietverträge, mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
 
3. Als wesentliche Vermögensverschlechterung auch im Sinne des § 321 BGB wird es stets angesehen, wenn der Kunde mit einer wesentlichen Forderung in Zahlungsverzug gerät oder einer seiner Wechsel oder Schecks zu Protest gegangen ist.
 
4. Wir sind – auch im Falle des § 321 BGB – dann berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Leistung von Sicherheit zu setzen, nach deren Ablauf wir von dem Geschäft zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können.
 
§ 14 Interventionen
 
Über Zugriffe von dritter Seite, z.B. von Gläubigern des Kunden, auf den vermieteten Gegenstand hat uns der Kunde unverzüglich und schriftlich zu unterrichten. Er trägt die Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung derartiger Eingriffe und hat für die Kosten angemessene Vorschüsse zu leisten.
 
§ 15 Sonstiges
 
1. Für unsere Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht.
 
2. Sollten einzelne der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag enthaltenen Bestimmungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, gilt an ihrer Stelle die Regelung als vereinbart, die den wirtschaftlichen Erfolg der weggefallenen Bestimmung soweit als möglich gewährleistet. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
 
3. Der Mietgegenstand bleibt ausschließlich Eigentum von Baumaschinen Reinhold Vortmann.
 
4. Auch längerfristige Miete berechtigt nicht zur käuflichen Übernahme des Mietgegenstandes.
 
5. Erfüllungsort für alle Zahlungen des Kunden ist Marl.
 
6. Gegenüber Kunden, die Vollkaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Marl. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden in seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
 
7. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche (Neben-)Abreden bestehen nicht. Soweit nicht anderweitig vereinbart, bedarf die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Mieter auf einen Dritten der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

5. Allgemeine Geschäftsbedingungen Vortmann Transport GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vortmann Transport GmbH

Präambel

Die Vortmann Transport GmbH arbeitet auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vortmann Transport GmbH sind mit der Erteilung eines Transportauftrages vom Auftraggeber akzeptiert und Vertragsbestandteil.

1. Geltungsbereich

Die Transportbedingungen der Vortmann Transport GmbH gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggeber und der Vortmann Transport GmbH (nachstehend Frachtführer genannt). Der erteilte Auftrag umfasst die Leistung, die der Frachtführer zu erfüllen hat und bedarf der Schriftform.

2. Vertragspartner und Vertragsgegenstand

(1)  Der Transportauftrag wird zwischen Auftraggeber und Frachtführer geschlossen. Der Frachtführer erfüllt den Auftrag allein bzw. mit angestellten Erfüllungsgehilfen und eigenen Transportmitteln. Der Frachtführer ist berechtigt Dritte mit dem Transport zu beauftragen.

(2)  Die Entscheidung über die Annahme eines Transportgutes obliegt allein dem Frachtführer und seiner Erfüllungsgehilfen. Der Frachtführer ist berechtigt Frachtgut abzulehnen, wenn dieses Gefahren für den Frachtführer oder deren Erfüllungsgehilfen oder Fahrzeuge birgt.

3. Leistungen

Die Leistungen des Vortmann Transport GmbH umfassen die Abholung des Frachtgutes beim Auftraggeber oder bei einem vom Auftraggeber genannten Ort. Die Lieferung erfolgt an den vom Auftraggeber genannten Empfänger oder bestimmten Ort.

4. Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung

(1)  Der Auftraggeber unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden Terminen auch besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat der Auftraggeber dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung, für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör oder für den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung des Frachtführers von Bedeutung ist.

(2)  Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.

5. Übergabe des Gutes

(1)  Der Auftraggeber hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere sind ebenfalls zu übergeben.

(2)  Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Auftraggeber auf die Mängel hingewiesen hat, so trägt der Frachtführer einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. § 254 BGB bleibt unberührt.

(3)  Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist.

(4)  Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Auftraggeber hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.

(5)  Nimmt der Frachtführer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der Auftraggeber den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt.

6. Frachtbrief/Begleitpapier

(1)  Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief/Auftragsformular festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist.

(2)  Auftragsformulare für Fuhraufträge werden dem Auftraggeber nach Anfrage durch den Frachtführer zur Verfügung gestellt. Der Frachtführer ist berechtigt nur seine Auftragsformulare als Frachtbrief/Begleitpapier zu akzeptieren.

(3)  Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Frachtführer berechtigt ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erhalten. Dieses hat auf dem Auftragsformular zu erfolgen und gilt als Quittung für die Erfüllung des Beförderungsauftrages.

7. Weisungen

(1)  Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Frachtführer bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.

(2)  Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Frachtführer nach seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln.

(3)  Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widersprochen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Frachtführer eingegangen ist.

8. Hindernisse

Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Frachtführer und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Tritt der Frachtführer oder Auftraggeber zurück, so sind dem Frachtführer die Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber von Interesse sind.

9. Zahlungsverzug

Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Für die Verzugszinsen gilt § 288 BGB.

10. Haftung aus Frachtverträgen

(1)  Die Vortmann Transport GmbH haftet, wenn ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, nur für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die er, einer seiner Mitarbeiter oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen und soweit die Person in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt hat.

(2)  Darüber hinaus ist die Vortmann Transport GmbH von jeglicher Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.

11. Sonstige Vereinbarungen

Mündliche Auskünfte und Erklärungen sind nur durch den Inhaber der Vortmann Transport GmbH verbindlich. Sonstige Auskünfte und Erklärungen durch Erfüllungsgehilfen bedürfen der Schriftform.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Frachtführer und dem Auftraggeber ist der Sitz des Frachtführers, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

13. Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.