Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeine Bedingungen
- Allen unseren Miet- und Kaufverträgen legen wir ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; ihre Geltung wird auch für zukünftige Geschäfte der oben genannten Art vereinbart.
- Andere Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Wird uns gegenüber ein Rechtsgeschäft unter Bezugnahme auf fremde Geschäftsbedingungen bestätigt, gilt unser Schweigen darauf nicht als Einverständnis.
§ 2 Preisvereinbarungen
- Sofern kein fester Preis schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere zum Zeitpunkt der Auslieferung/Abholung der Miet- und Kaufsachen gültigen Listenpreise zuzüglich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt evtl. erhobener Zuschläge.
- Verbleibt ein Mietgegenstand an Wochenenden auf der Baustelle des Mieters, so ist für diese Tage zusätzlich eine Versicherungsgebühr in Höhe von 10% vom Mieter zu entrichten.
- Anlieferung, evtl. Rücktransport, jeder sonstige Transport im Auftrag des Vertragspartners erfolgen immer auf Kosten des Vertragspartners.
- Alle Preisangaben und –Vereinbarungen sind Nettopreise, denen die am Tage der Abholung/Lieferung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist.
§ 3 Freizeichnung
- Schadensersatzansprüche, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Miet- oder Kaufgegenstand selbst entstanden sind, können vom Kunden nur geltend gemacht werden bei,
a) grobem Verschulden von Vortmann Baumaschinen GmbH & Co. KG
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. - Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
- Wenn durch unser Verschulden der Vertragsgegenstand infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführungen von im Einzelfall notwendiger Aufklärung und Beratung oder von anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die Regelungen des § 6 Absatz 1 entsprechend.
- Der Mieter trägt das Risiko für das Betreiben des Mietgegenstandes. Der Vermieter trägt keine Haftung für das anstehende Arbeitsziel z.B. fehlende Verdichtung. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden an Personen oder Sachen, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Mietgegenstandes entstehen.
§ 4 Beginn und Ende der Mietzeit, Rücklieferung des Mietgegenstandes
- Die Mietzeit beginnt mit dem Beginn des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde, spätestens jedoch mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter, aber auch mit Übergabe an eine Transportperson oder mit Beladung unseres eigenen Transportmittels, sofern die unverzügliche Anlieferung an den Mieter veranlasst ist.
- Die Mietzeit endet mit dem Ende des vereinbarten Tages oder vereinbarten Stunde.
- ist das Ende der Mietzeit nicht bekannt, ist die Kündigung zulässig,
a) wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages.
b) Wenn der Mietzins nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, vor Beginn eines neuen Zeitabschnittes für das Ende dieses Zeitabschnittes. - In keinem Fall endet die Mietzeit vor Rückgabe der Mietsache an uns. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der Mietzeit zu zahlen. Für das Ende der Mietsache gilt das unter § 4 Absatz 1 gesagte entsprechend.
- Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.
- Die Rücklieferung hat während der Geschäftszeit des Vermieters rechtzeitig zu erfolgen sodass dem Vermieter noch an diesem Tag die Möglichkeit zur Überprüfung des Mietgegenstandes bleibt.
- Mietausstände müssen grundsätzlich schriftlich per E-mail angezeigt werden und bedürfen der Bestätigung bzw. Genehmigung des Vermieters. Eventuell daraus resultierende Abholungen und Neuanlieferungen werden zusätzlich berechnet und gehen zu Lasten des Mieters.
§ 5 Berechnung der Miete/Sicherungsabtretung
- Bei Tagesmiete wird die Miete auf Grundlage einer normalen Schichtzeit von 8 Stunden berechnet. Für jede darüber hinausgehende angefangene oder volle Stunde kann ein Zuschlag von 1/8 der Tagesmiete verlangt werden. Außerdem kann ggf. Schadensersatz wegen Überbeanspruchung der Mietsache gefordert werden. Vorstehendes gilt entsprechend bei Wochen- und Monatsmiete.
- Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf- Tage- Woche ( Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen. Sie werden zusätzlich berechnet.
- Der Mieter tritt an uns – auch zukünftige – Forderungen gegen seinen Auftrag aus dem Auftrag für den der Mietgegenstand verwendet wird, in Höhe seiner Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag ab. Wir nehmen diese Abtretung an und sind berechtigt, diese Forderungen zu verwerten, sofern der Mieter sich im Verzug befindet und trotz Androhung der Verwertung mit einer Fristsetzung von wenigstens eine Woche nicht gezahlt hat.
§ 6 Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
- Der Mieter kann die Mietsache vor oder bei der Abholung oder Versendung besichtigen. Macht er davon keinen Gebrauch, so gelten Mängel der Mietsache, die bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären, als bekannt.
- Bei Mängeln, die wir zu vertreten haben, kann der Mieter Beseitigung verlangen. Wir können den Mangel auch durch den Mieter beseitigen lassen, tragen in diesem Fall aber nur die Kosten, die uns selbst durch die Beseitigung entstanden wären. Die Beauftragung des Mieters zur Beseitigung eines Mangels muss ausdrücklich durch uns und schriftlich erfolgen.
- Ein Recht, Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen, hat der Mieter nur dann, wenn wir auf seine begründete Beanstandung nicht innerhalb einer angemessenen Frist für die Beseitigung der Mängel durch ihn oder uns Sorge tragen. Ein Kündigungsrecht wegen Mängeln der Mietsache steht dem Mieter nur zu, wenn ihm das Festhalten am Vertrag trotz Herabsetzung der Mietzinsen aus von uns zu vertretenen Gründen nicht zugemutet werden kann.
- Vermieten wir Geräte mit Bedienungspersonal, so haften wir für Schäden, die durch das Personal verursacht werden, nur dann, wenn wir es nicht ordnungsgemäß ausgewählt haben.
- Im Übrigen werden alle weiteren Mängelgewährsansprüche, insbesondere auch Schadensersatzansprüche, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 7 Sorgfalt- und Obhutspflicht des Mieters
- Der Mieter hat die Mietsache sorgsam und pfleglich zu behandeln; er hat sie vor Überbeanspruchung und vor Einwirkungen Dritter zu schützen. Insbesondere hat er alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Diebstahl der Mietsache oder von Teilen der Mietsache zu verhindern.
- Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass Baumaschinen in besonderem Maße diebstahlsgefährdet sind und dass vermietete Geräte nicht gegen Diebstahl versichert sind.
- Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
§ 8 Unterhaltungs- und Gefahrtragungspflicht des Mieters
- Der Mieter hat die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache auf seine Kosten durchzuführen. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Überprüfung sämtlicher Betriebsstoffe, wie z.B. Öl, Fett, Strom und Kraftstoff, in den notwendigen/oder vorgeschriebenen Intervallen.
- Die routinemäßig in Intervallen durchzuführenden Inspektionen der Mietsache werden von uns durchgeführt. Sofern diese durch das Erreichen einer bestimmten, vorgeschriebenen Anzahl von Betriebsstunden fällig werden, so hat der Mieter uns dies frühzeitig zu melden, sodass die Arbeiten rechtzeitig ausgeführt werden können. Umfang und Dauer der Inspektionsintervalle teilen wir dem Mieter entweder mit, oder sie ergeben sich aus den der Mietsache beigefügten Unterlagen.
- Der Mieter haftet für Schäden, die uns aus unterlassener oder mangelhafter Pflege oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen entstehen.
- Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Vermietung von Baugeräten – Art und Intensität des Arbeitseinsatzes sind individuell verschieden und vom Vermieter nicht beeinflussbar oder vorhersehbar – übernimmt der Mieter;
a) Auf seine Kosten sach- und fachgerechte Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen.
b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Abhandenkommens oder der Verschlechterung der Mietsache. - Wir sind berechtigt, die Mietsache jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen; der Mieter hat uns dies jederzeit zu ermöglichen. Der Mieter ist verpflichtet, uns jederzeit den aktuellen Stand des Betriebsstundenzählers auch fernmündlich und schriftlich mitzuteilen.
- Der Mieter hat die Mietsache gegen Schäden jeder Art, soweit möglich, zu versichern.
- Ist die Rückgabe der Mietsache bei Mietende nicht oder nicht in vertragsgerechten Zustand möglich, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Alle Waren bleiben bis zur Zahlung unser sämtlichen Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinem normalen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den folgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über Vorbehaltware ist er nicht berechtigt.
- Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, oder steht uns an der veräußerten Ware nur das Miteigentum zu, erfolgt die Abtretung der Forderung aus de Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware bzw. im Falle des Absatzes 2 im Verhältnis unseren Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Erfolgt die Veräußerung im Rahmen eines Werkvertrages, gelten die Abtretungsregeln dieses Absatzes entsprechend.
- Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Wir dürfen von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt, und solange es keine Umstände gibt, welche die Kreditwürdigkeit des Arbeitnehmer erheblich mindern. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Nach erfolgtem Widerruf ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
- Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als 15 %, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unser Wahl verpflichtet.
- Nach Erlöschen des Lieferungsanspruches des Kunden z.B. infolge des Rücktritts oder Entstehung eines Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung oder statt der Leistung, können wir die Vorbehaltware verwerten. Das erfolgt nach unserer Wahl entweder durch freihändigen Verkauf im eigenen Namen oder dem des Käufers für dessen Rechnung oder durch Aneignung der Vorbehaltware durch uns. Im letzten Fall erteilen wir eine Gutschrift in einer von uns nach billigem Ermessen zu bestimmende Höhe.
§ 10 Gefahr
- Mit der Übergabe an eine sorgfältig ausgewählte Transportperson, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebshofes des Verkäufers, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung einschließlich einer Beschlagnahme auf den Käufer über, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich eine Bringschuld vereinbart.
- Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach oder bleiben zur Ablieferung bereitete Waren auf seinen Wunsch zu seiner Verfügung liegen, so kann die Rechnung sofort erteilt und Bezahlung zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, in dem die Forderung bei Auslieferung fällig geworden wäre. Die Ware wird nach unserem Ermessen auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert.
- Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.
§ 11 Gewährleistung
- Jegliche Gewährleistung ist davon abhängig, dass der Käufer – unbeschadet einer strengeren Rügepflicht nach den §§ 377 ff. HGB – uns gegenüber erkennbare Mängel der Ware innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Erhalt der Ware unter genauer Angabe der behaupteten Mängel schriftlich rügt. Für Transportschäden gilt eine Frist von 3 Tagen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Mängelrüge rechtzeitig bei uns – notfalls per Telefax oder telegrafisch – schriftlich eingeht. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als genehmigt.
- Sind gebrauchte technische Geräte oder Fahrzeuge Vertragsgegenstand , sind alle Mängelgewährsansprüche – mögen sie sich auf verdeckte oder offenkundige Mängel beziehen – ausgeschlossen.
§ 12 Zahlung
- Unsere Zahlungsanforderungen sind sofort fällig und ohne Abzug unter Ausschluss der Aufrechnung zu zahlen. Die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen bleibt jedoch zulässig.
- Unbeschadet unseres Rechts, Fälligkeitszinsen gem. §§ 352, 352 HGB zu verlangen, sind unsere Forderungen während des Verzuges für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes zu verzinsen- Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns im Falle des Verzuges des Kunden vorbehalten.
- Abweichend von § 284 Absatz 3 BGB sind wir bei Geldforderungen auch berechtigt, unsere Kunden durch eine Mahnung vor Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit in Verzug zu setzen.
§ 13 Vermögensverschlechterung
- Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt, haben wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Befugnisse das Recht, sofortiger Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Ansprüche zu fordern und sämtliche noch ausstehenden Leistungen nur Zug um Zug gegen Gegenleistung oder Leistung von Sicherheiten zu erbringen.
- Wir sind dann auch befugt, sämtliche noch laufenden Dauerschuldverhältnisse, insbesondere auch einzelne Mietverträge, mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
- Als wesentliche Vermögensverschlechterung auch im Sinne des § 321 BGB wird es stets angesehen, wenn der Kunde mit einer wesentlichen Forderung in Zahlungsverzug gerät oder einer seiner Wechsel oder Schecks zu Protest gegangen ist.
- Wir sind – auch im Falle des § 321 BGB – dann berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Leistung von Sicherheiten zu setzen, nach deren Ablauf wir von dem Geschäft zurücktreten und/oder Schadensersatz aus der Leistung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen können.
$ 14 Interventionen
- Über Zugriffe von dritter Seite, z.B. von Gläubigern des Kunden, auf den vermieteten Gegenstand hat uns der Kunde unverzüglich und schriftlich zu unterrichten. Er trägt die Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung derartiger Eingriffe und hat für die Kosten angemessene Vorschüsse zu leisten.
§ 15 Sonstiges
- Für unsere Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht.
- Sollten einzelne der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag enthaltenen Bestimmungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, gilt an ihrer Stelle die Regelung als vereinbart, die den wirtschaftlichen Erfolg der weggefallenen Bestimmungen soweit als möglich gewährleistet. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
- Der Mietgegenstand bleibt ausschließlich Eigentum der Vortmann Baumaschinen GmbH & Co. KG.
- Auch längerfristige Miete berechtigt nicht zur käuflichen Übernahme des Mietgegenstandes.
- Erfüllungsort für alle Zahlungen des Kunden ist Marl.
- Gegenüber Kunden, die Vollkaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Marl. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden in seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche (Neben-) Abreden bestehen nicht. Soweit nicht anderweitig vereinbart, bedarf die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Mieter auf einen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
- Der Vermieter weißt den Mieter darauf hin, dass das Mietgerät mit einem GPS- Ortungssystem ausgerüstet ist. Die an den Vermieter bei Aktivierung übermittelten Daten dienen der Erfassung von technischen Betriebszuständen des Mietgerätes, der technischen Fernüberwachung, zur Diebstahlprävention und zur Ortung des Mietgerätes im Falle des Abhandenkommens. Grundlage der Datenerfassung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Eine Weitergabe an Dritte findet - außer im Falle der Gefahrenabwehr und strafrechtlichen Nachverfolgung an Ermittlungsbehörden- nicht statt.